Veranlasst der nicht sorgeberechtigte Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen, minderjährigen Jungen, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält in einem derartigen Fall ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro für durchaus angemessen. Über die Höhe hat jedoch letztlich nach entsprechender Zurückverweisung die Vorinstanz zu entscheiden.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.08.2007
Aktenzeichen: 4 W 12/07
NJW 2007, 3580