Auch die Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf der Schriftform. Daher kann im eigenmächtigen Verlassen des Arbeitsplatzes keine konkludente Kündigung gesehen werden. In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer nach der Mittagspause kommentarlos seinen Arbeitsplatz verlassen und war auch am nächsten Tag nicht zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber schrieb ihm daraufhin, er nehme die fristlose Kündigung an und bestätigte sie ausdrücklich. Danach erhob der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er habe zu keinem Zeitpunkt kündigen wollen.
Das Gericht wies auf das Schriftformerfordernis für eine Kündigung hin und stellte klar, dass rechtlich nur etwas bestätigt werden kann, was auch tatsächlich eingetreten ist. Daher konnte das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers die fehlende Schriftform der angeblichen Kündigung nicht ersetzen. Ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine Arbeitgeberkündigung gerechtfertigt hätte, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Ergebnis bestand das Arbeitsverhältnis unverändert fort.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 411/07
AuA 2008, 119