Der Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses verpachtete gewerbliche Räume an den Besitzer einer Pizzeria. Der Pachtvertrag sah vor, dass der Pächter mit dem Stromversorger einen Versorgungsvertrag schließt und selbst für die Stromkosten aufkommt. Nachdem eine entsprechende Anzeige an den Stromversorger unterblieben und die Zahlung der beträchtlichen Stromkosten nicht erfolgt war, nahm der Stromlieferant den Eigentümer des Anwesens auf Zahlung der auf ca. 32.500 Euro aufgelaufenen Stromkosten in Anspruch.
In letzter Instanz gab der Bundesgerichtshof dem Eigentümer Recht, indem er feststellte, dass zwischen diesem und dem Versorgungsunternehmen kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen war. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt ankommt, war im Streitfall der Pächter der Geschäftsräume als Adressat des Vertragsangebots anzusehen und nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an und schuldete somit die Zahlung des entnommenen Stroms.
Urteil des BGH vom 02.07.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 316/13
WM 2014, 1833