Der Bundesgerichtshof hatte in einem Rechtsstreit, in dem Wohnungs- und Teileigentümer darüber stritten, ob Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums saniert werden müssen, zu entscheiden, wann die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Durchführung der notwendigen Arbeiten beschließen kann.
Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum (hier ein Altbau) gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung der Wohnungseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, und einzelne Eigentümer können die Sanierung gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen. Vom Vorliegen derartiger Mängel ist auszugehen, wenn – wie hier – die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten massiv durchfeuchtet sind und die Ursache in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum liegt. In diesem Fall ist die Sanierung Aufgabe aller Eigentümer.
Urteil des BGH vom 04.05.2018
Aktenzeichen: V ZR 203/17
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