Der Verwalter einer Eigentumswohnanlage erfüllt seine Pflicht, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, bereits mit der Absendung der Einladung. Auf den Zugang der Einladung bei den Eigentümern kommt es nicht an. Mehrere Eigentümer, denen zusammen ein Viertel der Stimmen zustand, hatten beim Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung beantragt, bei dem dieser abberufen werden sollte. Ausgerechnet diesen Miteigentümern gingen die daraufhin versandten Einladungen nicht zu.
Die Versammlung wurde ohne sie abgehalten; der Antrag auf Abberufung des Verwalters wurde von den Anwesenden mehrheitlich abgelehnt. Der Verwalter konnte die Absendung der Einladungen durch Vorlage entsprechender Einlieferungsscheine nachweisen. Das mit der Anfechtung des Beschlusses befasste Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der Zugang der Einladungen in die Risikosphäre der einzelnen Wohnungseigentümer fällt und nicht mehr in den Aufgabenbereich des zur Einladung verpflichteten Verwalters. Damit war der getroffene Beschluss wirksam.
Urteil des AG Aachen vom 25.02.2009
Aktenzeichen: 119 C 80/08
ZMR 2008, 718