Dem Verwalter von Wohnungseigentum können gemäß § 49 Abs. 2 WEG durch das Gericht Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, einen gesonderten Rechtsstreit der Eigentümergemeinschaft gegen den Verwalter auf Prozesskostenerstattung zu vermeiden.
Hat eine unzureichende Bezeichnung eines Tagesordnungspunktes in der Einladung des gewerblichen Verwalters zur Eigentümerversammlung zu einer erfolgreichen Anfechtung eines in der Versammlung gefassten Beschlusses geführt, haftet er für die dadurch entstandenen Prozesskosten. Es gehört zu den ureigensten Aufgaben eines Verwalters, die Eigentümerversammlungen sorgfältig vorzubereiten, Beschlussanträge hinreichend bestimmt zu fassen und diese den Wohnungseigentümern möglichst in der Einladung mitzuteilen. Wird wegen dieses Versäumnisses ein Beschlussantrag erst im Laufe der Wohnungseigentümerversammlung formuliert und zur Beschlussfassung gestellt, muss der Verwalter zumindest einen Hinweis auf mögliche Anfechtungsrisiken bei der Abstimmung über einen solchen Beschluss ins Protokoll aufnehmen.
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 17.02.2011
Aktenzeichen: 14 T 359/11
ZWE 2011, 227
MietRB 2011, 152