Wird eine vermietete Wohnimmobilie verkauft, tritt nach dem Gesetz (§ 566 BGB) der neue Eigentümer anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums auch dann anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft (notarieller Kaufvertrag), sondern kraft Gesetzes erwirbt. Im entschiedenen Fall ging eine im Eigentum des Bundes stehende Wohnung auf eine neu geschaffene Behörde über.
Urteil des BGH vom 09.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 280/07
MDR 2008, 1149