Das Anbringen einer Trennwand als Sichtschutz an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkon einer Eigentumswohnanlage stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar, die von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden muss.
Beschluss des LG Itzehoe vom 21.01.2008
Aktenzeichen: 1 S (W) 1/07
Pressemitteilung des LG Itzehoe