Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Bei der Berechnung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs einschließlich der Kosten für Sonderausstattung zugrunde zu legen. Problematisch kann die Ermittlung des Bruttolistenpreises bei Importfahrzeugen sein.
Ist das Fahrzeug ein Importfahrzeug (hier ein Pkw Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé), für das ein inländischer Bruttolistenpreis nicht vorhanden ist, und auch keine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Pkw besteht, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Für den Bundesfinanzhof ist dieser Preis vom Finanzamt jedenfalls dann nicht zu hoch angesetzt, wenn die Schätzung sich nicht an dem Verkaufspreis an den Endkunden orientiert, sondern an den niedrigeren, üblichen Bruttoabgabepreisen, die Importfahrzeughändler, die das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Kunden, also den Fahrzeughändlern, verlangen.
Urteil des BFH vom 09.11.2017
Aktenzeichen: III R 20/16
BB 2018, 802