Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Bei der Berechnung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs einschließlich der Kosten für Sonderausstattung zugrunde zu legen.
Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt für den Bundesfinanzhof nur dann vor, wenn der Wagen bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Daher ist der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer einzubeziehen.
Urteil des BFH vom 13.10.2010
Aktenzeichen: VI R 12/09
DStR 2011, 207
DB 2011, 279