Nach der Zwangsersteigerung einer vermieteten Eigentumswohnung vereinbarten der neue Eigentümer und der Mieter in einem gerichtlichen Vergleich, dass der Mieter die Wohnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Beseitigung „wesentlicher Bestandteile und/oder Zubehör“ zu räumen hat. Bei seinem Auszug beseitigte der Mieter die in der Wohnung befindliche und von ihm eingebrachte Einbauküche. Der Eigentümer sah darin einen Verstoß gegen die getroffene Vereinbarung und verlangte den Wiedereinbau der Küche.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass es sich bei der Küche nicht um einen wesentlichen Bestandteil der Wohnung handelte, da sie nicht fest und dauerhaft mit dem Gebäude verbunden war. Schwieriger war die Bewertung der Küche als Zubehör. Hat der Mieter die Küche selbst angeschafft, ist davon auszugehen, dass er die Küche in aller Regel beim Auszug wieder mitnehmen will. Somit wurde die Küche nur zur vorübergehenden Nutzung in die Wohnung eingebracht. Daher liegt rechtlich keine Zubehöreigenschaft vor. Etwas anders könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn dem Mieter ein Dauerwohnrecht zusteht und eine ordentliche Kündigung seitens des Vermieters ausgeschlossen ist. Hierfür gab es im entschiedenen Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Im Ergebnis durfte der Mieter die Einbauküche bei seinem Auszug mitnehmen.
Versäumnisurteil des BGH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 180/07
BGHR 2009, 386
RdW 2009, 290
MietRB 2009, 94