Die Einbettung eines mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ stellt laut Bundesgerichtshof grundsätzlich keine unzulässige öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar. Die Entscheidung betraf die Einbindung eines auf der Internetplattform „YouTube“ aufrufbaren Werbefilms. Ein Urheberrechtsverstoß liegt jedoch dann vor, wenn die Veröffentlichung auf „YouTube“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt ist.
Urteil des BGH vom 09.07.2015
Aktenzeichen: I ZR 46/12
GRUR 2016, 171
K&R 2016, 109