Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden, hat der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinzuweisen, sodass diese in zumutbarer Weise noch vor Vertragsschluss von deren Inhalt Kenntnis nehmen kann. Hierzu genügt es gegenüber einem ausländischen (hier österreichischen) Kunden nicht, wenn ein in Deutschland ansässiger gewerblicher Verkäufer in seiner Auftragsbestätigung auf die Geltung der auf seiner Internetseite sowie in seinen Geschäftsräumen einsehbaren AGB hinweist. Zwingend erforderlich ist, dass die AGB dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich vorgelegen haben.
Beschluss des OLG Celle vom 24.07.2009
Aktenzeichen: 13 W 48/09
NJW-RR 2010, 136
CR 2010, 17