Das Landesarbeitsgericht Hamm hält es für zulässig, dass die an einen Arbeitnehmer gezahlten Akkordzuschläge bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 8,50 Euro pro Stunde miteinbezogen werden. Dies wird mit der funktionalen Gleichwertigkeit der Akkordzuschläge in Bezug auf den Mindestlohn begründet. Mit dem Mindestlohn soll die vom Arbeitnehmer in einer Zeitstunde geleistete Arbeit vergütet werden. Dementsprechend können grundsätzlich alle vom Arbeitgeber gewährten Entgeltbestandteile beim Mindestlohn berücksichtigt werden, deren Funktion und Zweck unmittelbar darin besteht, die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten. Diese Rechtsauffassung entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.05.2016, AZ: 5 AZR 135/16).
Urteil des LAG Hamm vom 22.04.2016
Aktenzeichen: 16 Sa 1627/15
jurisPR-ArbR 26/2016 Anm. 1