Die Aufnahme einer älteren Marke, die als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, in ein jüngeres Kombinationszeichen ist markenrechtlich nur dann zulässig, wenn das Gesamtzeichen nicht durch das aufgenommene, ältere Zeichen geprägt wird, sondern dieses gegenüber dem Gesamtzeichen weitgehend in den Hintergrund tritt. Der Bundesgerichtshof verneinte dies im Fall der Bezeichnung „Internationale Kneipp Aktionstage“. Da die geschützte Altmarke „Kneipp“ hier eine prägende Stellung in der Bezeichnung „Internationale Kneipp Aktionstage“ einnahm, lehnte das Gericht deren Eintragung als Marke wegen bestehender Verwechslungsgefahr ab.
Beschluss des BGH vom 14.02.2019
I ZB 34/17
WRP 2019, 1316