Ein gewerblicher Internetanbieter war durch eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des korrekten Inhalts einer Widerrufsbelehrung offenbar derart verunsichert, dass er kurzerhand zwei Versionen in seine Angebotsseite einstellte, um beiden Rechtsauffassungen gerecht zu werden. Das Oberlandesgericht Hamm hielt diese Vorgehensweise für unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Diese Eindeutigkeit ist offensichtlich nicht gegeben, wenn dem Verbraucher zwei Versionen einer Widerrufsbelehrung „zur Auswahl“ gegeben werden.
Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2012
Aktenzeichen: I-4 U 48/12
JurPC Web-Dok. 135/2012
K&R 2012, 618