Eineiige Zwillinge haben – so könnte man meinen – einen erheblichen Vorteil, wenn einer von ihnen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Auto des Vaters geblitzt wird. Beide könnten sich praktisch unwiderlegbar darauf berufen, nicht die auf dem Radarfoto abgebildete Person zu sein. Im konkreten Fall führte dies tatsächlich zur erwünschten Einstellung des Bußgeldverfahrens. Die Verfahrenseinstellung hatte jedoch die äußerst unangenehme Konsequenz, dass der Vater als Halter des benutzten Fahrzeuges nunmehr ein Fahrtenbuch führen muss, damit künftig der jeweilige Fahrer und Verkehrssünder problemlos festgestellt werden kann.
Urteil des VG Minden vom 17.01.2013
Aktenzeichen: 2 K 1957/12
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