Bezieher staatlicher Sozialleistungen sind gehalten, dem Versorgungsträger umgehend jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Ein Verstoß kann die Kürzung oder Streichung der Hilfezahlungen nach sich ziehen. Die Veränderungsmitteilung kann grundsätzlich auch schriftlich erfolgen. In diesem Zusammenhang hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Übermittlung auch durch einen einfachen Brief möglich ist. Es stellt daher keine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn die Mitteilung nicht per Einschreiben erfolgt und die Mitteilung auf dem Postweg verloren geht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben besteht nicht.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2010
Aktenzeichen: L 1 AL 49/09
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz