Ein Deutscher erwarb in der Schweiz einen gebrauchten Pkw Lancia zum Preis vom 252,26 Euro. Er meldete den Wagen an der Grenze beim deutschen Zoll an, der von ihm Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 77,94 Euro forderte. Der Autofahrer berief sich auf die geltende Freigrenze von 300 Euro.
Vom Finanzgericht Baden-Württemberg musste er sich jedoch belehren lassen, dass sich die gesetzliche Freigrenze nur auf Waren „im persönlichen Gepäck“ bezieht. Und ein Pkw stellt nun einmal kein „rollendes Gepäckstück“ dar.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.03.2013
Aktenzeichen: 11 K 2960/12
VD 2013, 257