Ein Angestellter arbeitete im Rahmen eines konzerninternen internationalen Austausches zeitlich befristet in den USA. Bei seiner Rückkehr wollte er ein dort erworbenes Motorrad steuerfrei nach Deutschland einführen. Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der EU-Einfuhrabgaben. Der Arbeitnehmer hielt sich nur zeitlich begrenzt in den USA auf. Seine Familie war in dieser Zeit in Deutschland geblieben. Da der Hauptwohnsitz damit weiterhin in Deutschland lag, handelte es sich bei dem Motorrad nicht um ein Umzugsgut, bei dem ein Anspruch auf Zollbefreiung gegeben gewesen wäre.
Urteil des FG Düsseldorf vom 18.03.2011
Aktenzeichen: 4 K 1954/10
Pressemitteilung des FG Düsseldorf