Beauftragt der Käufer einer Mietimmobilie vor dem Ankauf einen Sachverständigen, können die Kosten hierfür nur dann später von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden, wenn das Gutachten der Ermittlung der Vermietungschancen diente.
Die Kosten eines Gutachtens zu Wertermittlungen hingegen sind nicht dieser Einkommensart zurechenbar und bleiben daher steuerlich unberücksichtigt. Hat der Sachverständige zu beiden Fragen Ausführungen gemacht, ist der anteilige Wert der Kosten zu ermitteln.
Urteil des BFH vom 13.07.2011
Aktenzeichen: X B 254/10
BFH/NV 2011, 2095