Der Käufer eines Neuwagens Audi S4 rügte kurz nach der Übergabe einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeigte. Da durch mehrere Nachbesserungsarbeiten des Händlers das Problem nicht beseitigt werden konnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weil der Händler damit nicht einverstanden war, kam es zum Prozess. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte zwar den beschriebenen Mangel, konnte jedoch nicht sicher angeben, wann dieser erstmalig aufgetreten war. Daraufhin wies das Landgericht die Klage ab, da der Käufer nicht beweisen konnte, dass der Mangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Werkstatt beruhte und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen war.
Der Bundesgerichtshof schätzte die Beweislage demgegenüber anders ein. Zwar trägt der Käufer, der die Kaufsache nach der Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Die Nachweispflicht erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Eigenverhalten ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie im vorliegenden Fall – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Fehler auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Urteil des BGH vom 09.03.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 266/09
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