Wer eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchsversicherung abschließt, sollte die Vertragsbedingungen genau studieren. Ist in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können, scheidet ein Anspruch des Versicherten auf Erstattung der ursprünglichen, ohnehin angefallenen Reisekosten aus. Eine derartige Klausel stellt nach einem Urteil des Amtsgerichts München auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungskunden dar und ist somit rechtswirksam.
Urteil des AG München vom 14.10.2011
Aktenzeichen: 242 C 16294/11
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