Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken und Sparkassen ihren Kunden im Rahmen des angebotenen Onlinebankings den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen dürfen, wenn diese Nummer auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrags dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Onlinebanking mittels PIN und TAN“ fungiert. Wird die TAN letztlich nicht verwendet oder scheitert deren Verwendung z.B. aus technischen Gründen, darf auch keine Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Hinweis: Das Urteil scheint auf den ersten Blick durchaus verbraucherfreundlich zu sein. Andererseits könnte es Anbietern, die angesichts der unklaren Rechtslage bislang generell von einer Gebührenerhebung abgesehen haben, die Möglichkeit eröffnen, nun doch auf legale Weise entsprechende Gebühren zu generieren.
Urteil des BGH vom 25.07.2017
Aktenzeichen: XI ZR 260/15
DB 2017, 2093