GmbH-Geschäftsführer müssen unverzüglich (spätestens jedoch 3 Wochen) nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH einen Insolvenzantrag stellen. Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat, muss er dem Insolvenzverwalter grundsätzlich zurückerstatten (§ 64 Satz 1 GmbHG). Neben den von diesem Grundsatz anerkannten Ausnahmen (z.B. Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer) lässt der Bundesgerichtshof nun einen weiteren Ausnahmetatbestand zu.
Den Geschäftsführer trifft für eine nach Insolvenzreife veranlasste Zahlung auch dann keine persönliche Haftung, wenn sie über ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft erfolgt ist und die Bank für den sich dadurch ausweitenden Negativsaldo über keine Sicherheiten zulasten der Gesellschaft verfügt. Dann nämlich – so die Begründung – erfolgte die Überweisung wirtschaftlich gesehen letztendlich zulasten der Bank.
Urteil des BGH vom 25.01.2010
Aktenzeichen: II ZR 258/08
WM 2010, 465
Der Betrieb 2010, 609