Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners, also des insolventen Unternehmers, anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Hat ein Arbeitnehmer des in finanzielle Schieflage geratenen Unternehmens in den drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Gehaltszahlungen erhalten, rechtfertigt allein der Umstand, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, noch nicht den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. Soweit der Insolvenzverwalter nicht anderweitig nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer (z.B. durch Einblick in die Finanzbuchhaltung) die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kannte, unterliegt der ausbezahlte Arbeitslohn nicht der Anfechtung und kann daher nicht zurückgefordert werden.
Urteil des BAG vom 06.10.2011
Atenzeichen: 6 AZR 262/10
ZinsO 2012, 37
DB 2011, 2779