Nimmt ein Gläubiger einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wegen einer Forderung (hier wegen eines Darlehens) persönlich in Anspruch, und wird in der Folge das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet, ist ab diesem Zeitpunkt eine Klage des Gesellschafters auf Feststellung, dem Gläubiger nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Insolvenzverwalter die alleinige Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter zu.
Urteil des BGH vom 12.07.2012
Aktenzeichen: IX ZR 217/11
DB 2012, 2098
MDR 2012, 1115