Der Inhaber eines Kundenparkplatzes ist nicht verpflichtet, seinen öffentlichen Parkplatz uneingeschränkt schnee- und eisfrei zu halten. Er muss nicht von jedem Parkplatz aus eine geradlinige Verbindung zu seinem Geschäft gewährleisten. Vielmehr ist den parkenden Kunden ein entsprechender Umweg zumutbar. Wählt ein Kunde den direkten Weg und rutscht auf einer nicht geräumten Stelle aus, kann er keinen Schadensersatz verlangen.
Urteil des OLG Koblenz vom 19.07.2012
Aktenzeichen: 5 U 582/12
Pressemitteilung des OLG Koblenz