Ein Arbeitgeber muss dem Personalrat bei einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht zwingend auch das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mitteilen, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt. Unterhaltspflichten und Lebensalter sind in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsschluss des Arbeitgebers maßgeblich, weil nach § 1 Abs. 1 KSchG eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf.
Urteil des BAG vom 23.04.2009
Aktenzeichen: 6 AZR 516/08
AuR 2009, 177