Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen und sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergeben. Sind dagegen auf einem Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen vorhanden, gilt die Vorfahrtsregelung nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt.
Daran ändert auch ein vom Betreiber des Parkplatzes aufgestelltes Hinweisschild mit der Aufschrift „Auf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO“ nichts. Steht danach fest, dass der Zusammenstoß von zwei Pkws auf einem Firmenparkplatz für keinen der am Unfall Beteiligten unvermeidbar war, ist der Schaden hälftig zu teilen.
Urteil des LG Detmold vom 02.05.2012
Aktenzeichen: 10 S 1/12
NJW-RR 2012, 1173