Der Betreiber einer „Partneragentur“, die Mobilfunkanschlüsse und -anbieter vermittelt, ist rechtlich als Handelsvertreter anzusehen. Wie weit zwischen den Vertragspartnern dabei eine vertragliche Treue- und Loyalitätspflicht geht, muss anhand des im Wege der Auslegung zu ermittelnden Vertragsinhalts unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt werden. Ist in dem Handelsvertretervertrag geregelt, dass dem Partner kein Konkurrenz- bzw. Gebietsschutz zusteht, kann dem Unternehmer insbesondere nicht verwehrt werden, einen expansiven Wettbewerb zu betreiben. So ließ es das Oberlandesgericht Düsseldorf unbeanstandet, dass das Unternehmen in unmittelbarer Nähe des Handelsvertreters eigene Filialen und weitere „Partneragenturen“ ansiedelte. Ein Handelsvertreter genießt insoweit erheblich geringeren Schutz als ein Vertragshändler, dessen Investitionen in der Regel auch bedeutend höher sind.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.09.2012
Aktenzeichen: I-16 U 77/11
BB 2012, 2656