Der Betreiber eines elektronischen Branchenverzeichnisses bot einem Geschäftsinhaber mittels eines unzulässigen Werbeanrufs eine Eintragung in dem Verzeichnis an. Bei einem weiteren Telefonat, mit dem sich der Angerufene einverstanden erklärt hatte, kam es schließlich zum Vertragsschluss. Der Firmeneintrag sollte insgesamt 728,28 Euro kosten. Der Inserent bereute später seinen Entschluss. Da der Vertragsschluss nicht anfechtbar war, versuchte er im Rahmen einer wettbewerblichen Unterlassungs- und Schadensersatzklage wegen unzulässiger Telefonwerbung, sein Geld wiederzubekommen.
Der Bundesgerichtshof wies die Schadensersatzklage in letzter Instanz ab, da der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der Bestimmung des § 7 UWG fällt, der vor unzumutbaren Belästigungen schützen soll. Die Vorschrift bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer. Auch lässt sich ihr das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehenden Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, nicht entnehmen. Da der Schaden des Geschäftsinhabers durch den überteuerten Brancheneintrag erst durch den zweiten, von seiner Einwilligung gedeckten Anruf entstanden war, konnte der Anspruch nicht auf den ersten unerlaubten Anruf gestützt werden.
Urteil des BGH vom 21.04.2016
Aktenzeichen: I ZR 276/14
DB 2016, 1372
GRUR 2016, 831