Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört zum Kernbereich der elementaren Mitgliedschaftsrechte. Es darf daher nur in Fällen besonders schwerwiegender Interessenkollisionen eingeschränkt werden.
Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei einem Wohnungseigentümer an, der mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile an einer Eigentumswohnanlage hielt, und der die Vergabe eines Auftrags an ein Wärmedienstleistungsunternehmen, an dem er und seine Ehefrau mehrheitlich beteiligt war, gegen den Willen der übrigen Miteigentümer durchsetzte. Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmen jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. Der Beschluss über die Auftragsvergabe war danach unwirksam.
Urteil des BGH vom 13.01.2017
Aktenzeichen: V ZR 138/16
ZMR 2017, 415