Haben sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt, ist der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten in der Regel hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung gebunden. Eine eigenmächtige Abänderung ist insoweit daher nicht mehr möglich.
Ein Sonderfall gilt jedoch dann, wenn eines der als Schlusserben eingesetzten Kinder nach dem Tod des erstversterbenden, aber vor dem Tod des letztversterbenden Elternteils verstorben ist. Sofern sich durch Auslegung des Testaments keine andere Regelung ergibt, treten die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes dann nicht zwingend an dessen Stelle. Vielmehr kann der überlebende Elternteil nach dem Tod des Kindes über dessen frei gewordenen Erbteil gänzlich neu testieren.
Beschluss des KG Berlin vom 19.12.2014
Aktenzeichen: 6 W 155/14
jurisPR-FamR 8/2015 Anm. 7
MDR 2015, 226