Die Stadt Frankfurt am Main wollte eine Reinigungskraft, für die der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Anwendung fand, nach der niedrigsten Lohngruppe „einfachste Tätigkeiten“ vergüten. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu der Eingruppierung. „Einfachste Tätigkeiten“ sind vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind: Die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung, sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung, es besteht eine klare Aufgabenzuweisung, es handelt sich um im Wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen und die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden.
Diese Kriterien sah das Bundesarbeitsgericht bei der hier betroffenen Reinigungskraft in einem Pflegeheim zumindest teilweise nicht als erfüllt an. Die Mitarbeiterin musste bei ihrer Tätigkeit besondere Hygienevorschriften beachten. Diesbezüglich wurde sie auch mehrere Stunden geschult. Auch wegen der Arbeit nach einem bestimmten Desinfektionsplan sprach das Gericht der Reinigungstätigkeit einen gewissen Anspruch zu, der die Eingruppierung als „einfachste Tätigkeiten“ nicht rechtfertigte. Die Mitarbeiterin musste daher nach der nächsthöheren Lohngruppe vergütet werden.
Beschluss des BAG vom 28.01.2009
Aktenzeichen: 4 ABR 92/07
Betriebs-Berater 2009, 325