Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Tarif einzugruppieren, wenn eine Vergütungsordnung im Betrieb bestand, die auch für den Arbeitnehmer galt.
Nunmehr hält der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts einen tarifgebundenen Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung des einzustellenden Arbeitnehmers anzuwenden, soweit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Einhaltung der Entlohnungsgrundsätze der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Beschluss des BAG vom 18.10.2011
Aktenzeichen: 1 ABR 25/10
NZA 2012, 392