Dem Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf war wegen Abschlusses eines mit jährlich 200.000 Euro dotierten Beratervertrags mit einem Kommunalpolitiker fristlos gekündigt worden, da es sich offenbar um ein Scheingeschäft handelte. Der Politiker musste in der Folge von allen Ämtern zurücktreten.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt war. Die Vorschrift lautet: „Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt …“. Hierzu stellten die Karlsruher Richter nunmehr klar, dass die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund läuft. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Urteil des BGH vom 09.04.2013
Aktenzeichen: II ZR 273/11
DB 2013, 1102
WM 2013, 931