Das Gesetz sieht in § 622 Abs. 2 BGB nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen können aber nach der ausdrücklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB tarifvertraglich verkürzt oder verlängert werden.
Danach sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht also kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer. Die Regelung in einem Manteltarifvertrag, die für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vorsieht, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BAG vom 23.04.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 21/07
EzA-SD 2008, 14