Ist ein Grundstückskauf und ein Bauvertrag als „einheitliches Rechtsgeschäft“ anzusehen, führt dies dazu, dass auch für die Baukosten Grunderwerbsteuer anfällt. Der Bundesfinanzhof geht vom Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands aus, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Dies gilt auch, wenn das Angebot nach Abschluss des Kaufvertrags unwesentlich geändert wird. Dem steht auch nicht entgegen, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Abschluss des Bauvertrags 19 Monate liegen.
Urteil des BFH vom 28.03.2012
Aktenzeichen: II R 57/10
BB 2012, 182