Ein Autofahrer wurde innerhalb von drei Tagen zweimal unter Drogeneinfluss am Steuer seines Autos erwischt. Das Amtsgericht verhängte daraufhin neben zwei Geldbußen zwei Fahrverbote von jeweils drei Monaten. Das Oberlandesgericht Hamm hielt dies nicht für zulässig. Handelt es sich bei den Ordnungswidrigkeiten um zwei Taten (juristisch „Tatmehrheit“), die jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, so kann in dem beide Taten umfassenden Urteil nur ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Eine Kumulation in Form der Aneinanderschaltung von zwei gleichzeitig verhängten Fahrverboten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Demnach ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots mit einer einzigen dreimonatigen Verhängung für beide Ordnungswidrigkeiten erfüllt.
Beschluss des OLG Hamm vom 27.10.2009
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 451/09
DAR 2010, 335