Der Bundesgerichtshof hat den Betrieb einer Internetplattform, auf der Patienten Heil- und Kostenpläne einstellen und Kostenvoranschläge von Zahnärzten für die Durchführung einer Zahnbehandlung einholen können, weder unter wettbewerbsrechtlichen noch unter standesrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet. Die auf der Internetseite registrierten Zahnärzte müssen beim Abschluss eines Behandlungsvertrages 20 Prozent der Behandlungskosten an den Plattformbetreiber abführen.
Jeder Patient hat das Recht, mit dem Kostenvoranschlag eines Zahnarztes zu einem anderen zu gehen mit der Frage, ob dieser die Behandlung günstiger durchführen kann. Für die Karlsruher Richter war kein triftiger Grund ersichtlich, warum dies nicht auch über das Internet zulässig sein sollte. Auch einen Verstoß gegen das ärztliche Standesrecht verneinte das Gericht. Die teilnehmenden Ärzte zahlten die Vergütung nicht für die konkrete Zuführung von Patienten, sondern für die Inanspruchnahme des Internetdienstes, der keinen Einfluss auf die Entscheidung des jeweiligen Patienten nimmt.
Urteil des BGH vom 01.12.2010
Aktenzeichen: I ZK 55/08
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