Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer nicht nur unerheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Wird mit einem Firmenwagen von einem nicht ermittelbaren (Außendienst-)Mitarbeiter ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht (hier Geschwindigkeitsüberschreitung an Autobahnbaustelle um 41 km/h) begangen und sind die vorhandenen 31 Firmenwagen keinen bestimmten Mitarbeitern zugeordnet, ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) nicht unverhältnismäßig, wenn für sämtliche Firmenfahrzeuge für die Dauer von 12 Monaten die Führung von Fahrtenbüchern angeordnet wird.
Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) vom 26.01.2015
Aktenzeichen: 3 L 22/15.NW
DAR 2015, 157