Das Oberlandesgericht München erklärte auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internet-Versandhändlers, wonach ausgegebene Geschenkgutscheine nur innerhalb eines Jahres ab Ausstellung eingelöst werden können, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam. Gemessen am gesetzlichen Leitbild, dass Ansprüche in der Regel frühestens nach drei Jahren verjähren, hielten die Richter die „Verfallsdauer“ von nur einem Jahr für eindeutig zu kurz. Der Händler konnte die kurze Einlösefrist auch nicht mit einem erhöhten Verwaltungs- und Bilanzierungsaufwand rechtfertigen. Dem Versandhändler wurde die weitere Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel untersagt.
Urteil des OLG München vom 17.01.2008
Aktenzeichen: 29 U 3193/07
OLGR München 2008, 201
RdW 2008, 253