Seit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Jahr 2009 besteht zumindest vom Prinzip her die Möglichkeit, dass die Datenschutzaufsicht bei der Schufa oder bei anderen Wirtschaftsunternehmen bestimmte Daten sperren oder sogar löschen lässt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt spricht nun einem von einer falschen Auskunft in der Schufa oder einer anderen Wirtschaftsauskunft betroffenen Bürger oder Unternehmen den einklagbaren Anspruch gegen die staatliche Datenschutzaufsicht zu, zu seinem Schutz gegen das die falsche Auskunft veröffentlichende Wirtschaftsunternehmen einzuschreiten. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 38 Abs. 5 BDSG. Die Behörde muss jedoch nur dann tätig werden, wenn der Betroffene die Unrichtigkeit der gegen ihn gerichteten Daten nachgewiesen hat.
Urteil des VG Darmstadt vom 18.11.2010
Aktenzeichen: 5 K 994/10.DA
MMR 2011, 416