Einem Handelsvertreter aus Nürnberg verschlug es glatt die Sprache, als er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erhielt. Obwohl er lediglich Jahreseinkünfte von 9.000 Euro erzielt hatte, sollte er 150 Millionen Euro Steuern nachzahlen. Für das Folgejahr wurde eine entsprechend hohe Vorauszahlung festgesetzt. Er legte den Steuerbescheid seinem Steuerberater vor, der natürlich umgehend Rechtsmittel einlegte. Das Finanzamt gestand auch ohne Umschweife einen Eingabefehler ein und setzte die Steuerschuld auf 0 Euro fest. Damit war für den Vertreter die Sache aber nicht erledigt. Er legte der Finanzbehörde die Rechnung seines steuerlichen Vertreters über 103.768,96 Euro vor, die er erstattet haben wollte. Immerhin habe das Finanzamt einen Fehler gemacht, der erst aufgrund der Beschwerde des Steuerberaters korrigiert wurde.
Seine Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Zwar räumte das Oberlandesgericht Nürnberg ein, dass die Rechnung des Steuerberaters, die sich an einem Gegenstandswert von 150 Millionen Euro orientierte, im Prinzip nicht zu beanstanden ist. Die Richter sahen jedoch bei einem derart offensichtlichen Rechenfehler keine Veranlassung, überhaupt einen Steuerfachmann einzuschalten. Vielmehr hätte ein Telefonanruf des Steuerpflichtigen beim Finanzamt genügt, um den Fehler aufzuklären. Ob der Steuerberater nun seinen Mandanten in Höhe des Rechnungsbetrags in Anspruch nimmt, ist nicht bekannt.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.07.2007
Aktenzeichen 4 U 1073/07
OLGR Nürnberg 2007, 997