Ein Steuerpflichtiger, der als Gewerbetreibender oder Selbstständiger Gewinneinkünfte erzielt, ist verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat hierzu entschieden, dass es einem selbstständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von gerade einmal 6.000 Euro wirtschaftlich nicht zumutbar ist, zur Einkommensteuererklärung in elektronischer Form die hierzu notwendige Hard- und Software anzuschaffen. In diesem Fall muss das Finanzamt die herkömmlichen Formulare in Papierform akzeptieren.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2016
Aktenzeichen: 2 K 2352/15
EFG 2017, 40