Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (hier 500 Euro) erzielt. Auch den Einwand des im Nebenberuf als Fotograf, Autor und Tauchlehrer tätigen Steuerpflichtigen, er habe bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch machen müssen und selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden, ließ das Gericht nicht gelten. Eine absolute Geheimhaltung von Daten kann ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder bei Einbrüchen in Bank- oder Behördenbriefkästen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 1 K 2204/13
BB 2015, 2134