Eine Einkommensteuererklärung kann – wie auch andere fristwahrende Schriftsätze – rechtswirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden. Durch die Schriftlichkeit und Unterschrift ist sichergestellt, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die vom Steuerberater gefertigte und später per Fax übersandte Steuererklärung nur unterschieben hat, ohne deren Inhalt im Einzelnen zu kennen.
Urteil des BFH vom 08.10.2014
Aktenzeichen: VI R 82/13
DStR 2015, 118
DB 2015, 227