Gewinne aus „reinen Glücksspielen“ (z.B. Lotto) unterliegen nach dem Gesetz nicht der Einkommensteuer. Nimmt ein Pokerspieler jedoch regelmäßig an großen Pokerturnieren (z.T. in den USA) teil, müssen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die erzielten Gewinne versteuert werden.
Bei dieser „professionellen“ Art des Pokerspiels steht das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurück. Ist – wie hier – zudem von einer gewissen Nachhaltigkeit und einer ausgeprägten Gewinnerzielungsabsicht des Pokerspielers auszugehen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Urteil des BFH vom 16.09.2015
Aktenzeichen: X R 43/12
Pressemitteilung des BFH