Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen eines Unternehmers nicht als Betriebskosten abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Dieser Einschränkung des Abzugs von Betriebskosten wollte ein Unternehmer dadurch entgehen, dass er am Ende des Jahres und nur für wenige Tage einen hohen, kreditfinanzierten Geldbetrag auf ein betriebliches Konto einzahlte.
Für den Bundesfinanzhof stellt die lediglich kurzfristige Einlage von Geld einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen. Die kurzfristige Einlage konnte sich daher nicht gewinn- und damit steuermindernd auswirken.
Urteil des BFH vom 21.08.2012
Aktenzeichen: VIII R 32/09
DStR 2012, 2369
BB 2012, 3068